Psychotherapeut Robert Karbiner mit Praxis in Linz

Robert Karbiner, Psychotherapeut und Ansprechpartner für seelische Gesundheit

Psychotherapeut, Supervisor, Coach, systemischer Familienberater mit Praxis in Linz

Über mich

Seit 1997 arbeite ich als Psychotherapeut und verfüge über viel Erfahrung in der Arbeit mit Menschen in schwierigen Lebenssituationen.

1956 geboren in Linz
verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern

Ich bin ausgebildeter

Psychotherapeut
Supervisor
Coach
systemischer Familienberater
Lebens- und Sozialberater
Anti-Gewalt-Pädagoge
Trainer

Buchautor „Betriebsanleitung für den Mann

Hobbies:
Laufen, Radfahren, Skifahren, Wandern, Baden, Lesen, Theater- und Konzertbesuche, gutes Essen

Meine Arbeitsweise – Im Zentrum stehen SIE.

Sie als Person mit einer Fülle von Emotionen – als gesamte Persönlichkeit mit Ihren Erfahrungen, Ihren Erlebnissen und Ihren Stärken, aber auch mit all Ihren Ängsten, Ihren Einschränkungen und Sorgen. Die Macht der Gefühle – wenn auch lange der kühle Verstand als Krone der Schöpfung galt, wissen wir heute, dass all unser Denken und Handeln beeinflusst wird durch unsere Emotionen.

Diese Überzeugung ist die Grundlage für die gemeinsame Arbeit.

Das Erstgespräch

Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich (Dauer ca. 20 Minuten). Eine Terminvereinbarung ist im Regelfall innerhalb weniger Tage möglich.

Es dient dem gegenseitigen Kennenlernen und dem Festlegen der Rahmenbedingungen für die folgende Therapie. In diesem Termin werden Ihre Ziele (Was will ich erreichen? Was soll sich verändern?) formuliert und die therapeutische Herangehensweise maßgeschneidert auf Sie und Ihre Zielsetzung ausgewählt.

Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht ist ein zentrales Element der Psychotherapie.

Psychotherapeuten und ihre Hilfskräfte sind gemäß §§ 14, 15 Psychotherapiegesetz zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht uneingeschränkt gegenüber allen Personen (z. B. Ehepartnern, Eltern) oder Einrichtungen (z. B. Sozialeinrichtungen, staatliche Dienststellen).

 

Gesetzesänderung ab 30.10.2019

15. (1) Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch den entscheidungsfähigen Patienten zulässig.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Psychotherapeuten

  1. der Anzeigepflicht gemäß Abs. 4 oder
  2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommen.

(4) Der Psychotherapeut ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

  1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
  2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
  3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

  1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
  2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
  3. Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Psychotherapiegesetz

Rasche Terminvereinbarung für ein kostenloses Erstgespräch unter 0699 10 322 362 | Kontakt